„Wir haben ein Recht auf eine Wallbox!“
Mit diesem Satz werden Hausverwaltungen heute immer häufiger konfrontiert. Immer mehr Wohnungseigentümer und Mieter entscheiden sich für ein Elektrofahrzeug und möchten ihren Stellplatz mit einer eigenen Lademöglichkeit ausstatten. Doch bedeutet das automatisch, dass die Wallbox sofort installiert werden darf? Die Antwort lautet: Das Recht besteht grundsätzlich – der Weg dorthin ist jedoch oft komplexer, als viele erwarten.
Was sagt das Gesetz?
Für Wohnungseigentümer regelt § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, dass sie angemessene bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen können.
Für Mieter bestimmt § 554 BGB, dass der Vermieter bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge grundsätzlich erlauben muss, sofern keine berechtigten entgegenstehenden Interessen überwiegen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Das gesetzliche Recht bedeutet nicht, dass am nächsten Tag eine Wallbox montiert werden kann. Gerade in Wohnungseigentümergemeinschaften muss die Maßnahme technisch geplant und ordnungsgemäß beschlossen werden. Ziel ist nicht nur die Lösung für einen einzelnen Antragsteller, sondern ein Konzept, das auch zukünftige Wünsche weiterer Eigentümer berücksichtigt.
Ein Praxisfall aus unserer Verwaltung
In einer von uns betreuten Wohnanlage mit 18 Wohnungen und 18 Tiefgaragenstellplätzen beantragte ein Eigentümer die Installation einer Wallbox. Schnell stellte sich die Frage, ob der vorhandene Hausanschluss überhaupt ausreichend dimensioniert ist, wenn künftig mehrere Eigentümer ebenfalls Ladepunkte installieren möchten.
Wie gehen wir als Hausverwaltung vor?
Bevor technische Lösungen ausgeschrieben werden können, muss zunächst eine fundierte Planungsgrundlage geschaffen werden.
- Beschluss über die Beauftragung eines Fachplaners oder spezialisierten Elektrofachbetriebs (häufig mit Kostenrahmen).
- Prüfung der vorhandenen Anschlussleistung und der technischen Möglichkeiten.
- Entwicklung eines Gesamtkonzepts, beispielsweise mit intelligentem Lastmanagement.
- Einholung und Vergleich geeigneter Angebote.
- Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Umsetzung.
Unser Fazit
Das Recht auf eine Wallbox besteht grundsätzlich – sowohl für Wohnungseigentümer als auch für Mieter. Die praktische Umsetzung erfordert jedoch eine sorgfältige technische Planung und einen rechtssicheren Ablauf. Wer frühzeitig ein Gesamtkonzept entwickelt, schafft eine Lösung, die heutigen und zukünftigen Anforderungen gerecht wird und Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft vermeidet.

